Keine Probezeit im Tarifvertrag: Was jetzt für PDL gilt – Liebe Zeitarbeit

Keine Probezeit mehr im GVP-Tarifvertrag ab 2026: Was Personaldienstleister zu Wartezeit, Kündigung und Arbeitsvertrag wissen müssen. Jetzt informieren.

Keine Probezeit im Tarifvertrag: Was Du jetzt wissen musst Das Wichtigste in Kürze Der neue GVP-Tarifvertrag seit dem 1. Januar 2026 sieht keine ausdrückliche Probezeit mehr vor – dennoch gelten innerhalb der ersten sechs Monate verkürzte Kündigungsfristen.

Probezeit und Wartezeit sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die beide zufällig sechs Monate dauern: Die Probezeit regelt nur die Kündigungsfrist, die Wartezeit entscheidet über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Personaldienstleister müssen keine neuen Arbeitsverträge für Bestandsmitarbeiter ausstellen, sofern eine dynamische Bezugnahmeklausel existiert – neue Verträge ab 2026 enthalten ohnehin keine Probezeit mehr.

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