Betriebsübergang beim Entleiher: Warum die Überlassungsdauer wohl weiterläuft statt genullt zu werden – und was Du jetzt in Deinem Laden prüfen musst.
Das Wichtigste in Kürze
Mal ehrlich: Betriebsübergang beim Kunden – das klingt erstmal weit weg von Deinem Tagesgeschäft. Ist es aber nicht. Wir haben drei Jahre Rezession hinter uns, im Markt bewegt sich gerade richtig viel, Übernahmen, Investoren, Reorganisationen. Und genau da lauert eine Falle, die viele Personaldienstleister nicht auf dem Schirm haben: Was passiert eigentlich mit der Überlassungsdauer Deiner Zeitarbeitnehmer, wenn Dein Kunde plötzlich unter neuer Flagge segelt? Ich habe dazu erneut Dr. Alexander Bissels von CMS im Podcast gehabt – Fachanwalt für Arbeitsrecht und einer der besten Köpfe der Branche, wenn es um AÜG-Themen geht. In dieser Folge ging es um eine Entwicklung, die gerade beim EuGH läuft und Dein Compliance-Setup direkt betrifft.
Kurz gesagt: Der Zeitarbeitnehmer geht nicht automatisch mit über. Alex bringt es auf den Punkt: Für die Stammbeschäftigten des Kunden ändert sich beim Betriebsübergang in der Regel nichts, sie arbeiten weiter, nur unter neuer Flagge. Deine Leute dagegen sind Fremdmitarbeiter, es besteht kein Arbeitsverhältnis zum Kunden – und der Überlassungsvertrag geht auch nicht automatisch auf den Erwerber über.
Das heißt für Dich: Es liegt ein Entleiherwechsel vor. Du hast einen neuen Kunden, auch wenn die Halle und die Ansprechpartner die gleichen sind. Und damit brauchst Du zwingend einen neuen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Machst Du das nicht, verstößt Du gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht – und die ist gesetzlich zwingend. Alex dazu: „Dann kann es zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Erwerber und dem Zeitarbeitnehmer kommen.” Genau das, was Du auf keinen Fall willst.
Der Kunde wird Dich in der Regel informieren, weil er das ja auch für seine Rechnungslegung ordnen muss. In der Regel. Es gibt aber auch Fälle, wo Lieferanten – und dazu zählst Du – schlicht vergessen werden. Spätestens wenn Deine Rechnung zurückkommt, weil der Empfänger nicht mehr existiert, wird Dir klar: Da ist was passiert.
Bis vor Kurzem war die Sache im Prinzip klar. Entleiher ist rechtsträgerbezogen. Wechselt der Rechtsträger, wechselt der Entleiher, und die Überlassungsdauer startet neu. Das war für viele Personaldienstleister sogar ein Vorteil: Ein Mitarbeiter, der schon 12 Monate im Einsatz war und noch 6 Monate hätte, konnte nach einem Betriebsübergang wieder mit vollen 18 Monaten losrennen.
Alex nennt das die „klassische Lesart” – und die galt lange als gesetzt. Bis das Ganze bei den Gerichten landete und sich am Europäischen Gerichtshof die Frage stellte: Passt das eigentlich noch zum Grundsatz der vorübergehenden Überlassung? Das war der Kipppunkt.
Übrigens: Die Drehtürregelung ist davon zu trennen. Die greift immer dann, wenn der Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten vor Überlassung schon mal beim gleichen Rechtsträger beschäftigt war. Das ist ein anderer Sachverhalt und läuft parallel.
Und jetzt kommt der Punkt: Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich die Sache angeschaut und ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Seine Position, verkürzt: Die einzelnen Entleiher sind bei Betriebsübergängen nicht getrennt zu betrachten, sondern als Einheit. Die Vorüberlassungszeiten stehen weiter auf der Uhr. Es wird angerechnet, nicht genullt.
Wichtig: Das ist noch keine Entscheidung, sondern die gutachterliche Stellungnahme des Generalanwalts. Aber – und da bin ich ganz bei Alex – der EuGH folgt dieser Linie erfahrungsgemäß häufig. Alex sagt es klar: „Meine Prognose geht eher Richtung Anrechnung, denn Richtung Nullung.” Er hält das rechtlich für nicht überzeugend, aber realistisch ist es genau diese Richtung.
Für Dich heißt das: Wenn Du bisher darauf spekuliert hast, dass ein Betriebsübergang bei Deinem Kunden die Uhr zurückdreht, wird das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr funktionieren. Du wirst kürzer überlassen können. Und Du musst früher reagieren, sonst reißt Du die Höchstüberlassungsdauer, ohne es zu merken.
Machen wir uns nichts vor: Wenn die Höchstüberlassungsdauer gerissen wird, hast Du gleich mehrere Probleme.
Erstens der Mitarbeiterverlust. Durch die Fiktion landet Dein Zeitarbeitnehmer im Arbeitsverhältnis beim Kunden. Damit ist er raus bei Dir. Mitarbeiter sind in dieser Branche ein rares Gut – und der ist dann weg. Ob der Kunde die Kollegin oder den Kollegen überhaupt haben will, ist eine andere Frage. Alex bringt es trocken: „Ich stelle mal eben jetzt 30, 40, 50 Mitarbeiter ein” – so wird kein Kunde reagieren. Trotzdem: Der Zeitarbeitnehmer kann darauf pochen.
Zweitens die Ordnungswidrigkeit. Und da war für mich eine Feinheit spannend, die Alex live im Gesetzestext gefunden hat: Ordnungswidrig handelt derjenige, der überlässt – also Du als Personaldienstleister. Nicht der Kunde, der tätig werden lässt. Der Kunde hat das arbeitsrechtliche Thema am Hals, das Bußgeldrisiko liegt aber bei Dir.
Drittens die Grauzone. Alex und ich haben – vom Hörensagen, wohlgemerkt – darüber gesprochen, dass es in der Praxis vorkommt, dass so ein Thema „weggeatmet” wird. Der Einsatz wird beendet, der AÜV gekündigt, der Mitarbeiter woanders untergebracht, und alle hoffen, dass es niemand merkt. Individualrechtlich mag das gutgehen. Wenn ein Prüfer draufschaut, wird er das Thema erkennen.
Ich habe Alex gefragt, weil bei mir aktuell viele Anfragen aus dem Netzwerk kommen – Erlaubnisse, Unternehmensverkäufe, Übernahmen. Meine Vermutung war: Bei einem Betriebsübergang auf Verleiherseite müsste doch das Gleiche gelten wie beim Kunden. Falsch gedacht.
Auf Dienstleisterseite werden Einsatzzeiten sowieso schon immer angerechnet, weil sie entleiherbezogen sind. Verkaufst Du Deinen Laden, tritt der Erwerber in die Arbeitsverhältnisse und in die Überlassungsverträge ein – mit der bereits erworbenen Betriebszugehörigkeit und mit den bereits gelaufenen Einsatzzeiten. Alex: „Ein Verleih-Rondell”, bei dem Du den Verleiher austauschst und die Uhr nullst, ist ausgeschlossen. So einfach macht es Dir das Gesetz nicht.
Wenn Du also gerade darüber nachdenkst, einen Betrieb zu kaufen oder Deinen zu verkaufen, ist das ein Punkt, den Du in der Due Diligence sauber ansehen musst. Wo stehen die einzelnen Mitarbeiter auf der Uhr? Wer ist hart an der Grenze? Diese Info gehört in die Deal-Struktur.
Sensibilität ist das Stichwort. Alex nennt es sensibilisieren, nicht Angst machen – und da bin ich ganz bei ihm. Konkret:
Und ein Nebeneffekt, den Alex angesprochen hat und der oft übersehen wird: Bei Betriebsübergängen kann sich auch die Branchenzuschlagspflicht ändern. Wenn ein Produktionsbetrieb mit einer Verwaltungseinheit zusammengelegt wird und Verwaltung überwiegt, entfällt die Branchenzuschlagspflicht. Umgekehrt kannst Du auch reinrutschen. Betriebsbezogene Betrachtung, Tätigkeitsschwerpunkt entscheidet.
Nach bisheriger Lesart nein – bei einem Entleiherwechsel wurde die Überlassungsdauer genullt. Der Generalanwalt am EuGH hat jetzt aber die gegenteilige Position vertreten: Die Überlassungszeiten sollen angerechnet werden. Folgt der EuGH dieser Linie und setzt das BAG das um, läuft die Uhr auch nach einem Betriebsübergang beim Kunden einfach weiter.
Zwei Dinge: Es entsteht ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen, der Mitarbeiter ist damit bei Dir raus. Und Du handelst ordnungswidrig, mit entsprechendem Bußgeldrisiko. Ordnungswidrig ist ausdrücklich der Überlassende, nicht der einsetzende Kunde – das Bußgeld trifft also Dich.
Ja, zwingend. Der Erwerber ist ein neuer Rechtsträger und damit ein neuer Entleiher. Wenn Du weiter auf Basis des alten Überlassungsvertrages arbeitest, verstößt Du gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht. Auch das kann eine Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum neuen Betriebsinhaber auslösen.
Gesetzlich zwingend im AÜG-Sinne nicht. In der Regel wird der Kunde das aus organisatorischen Gründen tun, weil sich Rechnungsanschriften und Firmierungen ändern. Verlassen solltest Du Dich darauf nicht: Baue eine entsprechende Informationspflicht in Deine AGB und in Deinen Rahmenvertrag ein. Und halte den Draht Deiner Disponenten zum Kunden bewusst kurz.
Ja, und zwar unstrittig. Verkaufst Du Deinen Betrieb, tritt der Erwerber im Wege des Betriebsübergangs in die Arbeitsverhältnisse mit den Zeitarbeitnehmern und in die laufenden Überlassungsverträge ein. Die bereits absolvierten Einsatzzeiten werden auf die Höchstüberlassungsdauer angerechnet. Nullen ist auf Verleiherseite ausdrücklich nicht vorgesehen.
Betriebsübergang beim Kunden ist kein juristisches Nischenthema mehr, sondern ein handfestes Compliance-Risiko. Die Richtung, in die der EuGH sich bewegt, ist klar: anrechnen statt nullen. Alex sieht das rechtlich kritisch, hält die Entwicklung aber für wahrscheinlich – und ich bin da bei ihm. Für Dich heißt das: Reiß Deine Antennen aus, sprich mit Deinen Kunden, halte eine Checkliste bereit und triff eine bewusste Entscheidung, wie defensiv Du fahren willst. Die Zeitarbeit ist ohnehin schon voll mit Dokumentations- und Prüfpflichten – aber genau das ist unser Job. Wer hier sauber arbeitet, hat auch morgen noch seine Mitarbeiter im Bestand.
Die komplette Episode mit Dr. Alexander Bissels findest Du im Video auf YouTube – der Player ist oben auf dieser Seite eingebettet. Als Audio-Podcast läuft „Bereit für Zeitarbeit” auf Apple Podcasts, Spotify, Amazon Music und Deezer. Abonnier den Kanal, damit Du keine Folge verpasst. Und wenn Dir die Folge weiterhilft, teile sie mit Deinen Disponenten – die brauchen das Thema als erstes auf dem Schirm.
Mein herzlicher Dank geht an Dr. Alexander Bissels von CMS für die klare Einordnung. Wer Alex noch nicht auf LinkedIn folgt und seinen Newsletter noch nicht abonniert hat: nachholen. Ich kenne keinen Arbeitsrechtler, der Zeitarbeitsrecht besser auf den Punkt bringt und dabei so lösungsorientiert bleibt.
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